THEMEN VON A - Z WIE Z.B. oder Fieber
Was passiert, wenn mir etwas passiert? Das ist eine wichtige Frage, die sich jeder Tierhalter stellen und für sich beantworten sollte. Sie betrifft
natürlich auch die Versorgung des Vierbeiners in einem plötzlichen Krankheitsfall, ist aber vor allem dann von großer Bedeutung, wenn ein Tierhalter stirbt und somit nicht mehr zu seinem
tierischen Liebling zurückkehren wird. Damit nach dem eigenen Ableben keine Unsicherheiten, Streit zwischen den Hinterbliebenen oder im schlimmsten Fall langfristige Nachteile für das
Tier entstehen, rät die für TASSO tätige Anwältin Ann-Kathrin Fries, frühzeitig zum Beispiel in einem Testament festzulegen, in wessen Eigentum das Tier nach dem eigenen Tod übergehen
soll.
Besonders wichtig ist das dann, wenn der Erbe beziehungsweise die Erbengemeinschaft das Tier nicht aufnehmen will. „Wer zum Beispiel möchte, dass
der Freund oder die Nachbarin den Hund oder die Katze erhält, sollte das vorher klären“, rät Ann-Kathrin Fries. Gerade auch bei nichtehelichen und unverpartnerten
Lebensgemeinschaften ist dies dringend geboten. Dieses sogenannte Vermächtnis sollte unbedingt im Testament festgelegt werden. Dabei ist es auch möglich zu bestimmen, dass zum Beispiel
aus dem Erbe ein monatlich festgelegter Geldbetrag bis zum Tode des Tieres oder eine einmalige Zahlung eines bestimmten Betrages für die Versorgung an den neuen Halter gezahlt
wird.
„Wichtig ist, dass ein Testament rechtswirksam verfasst ist. So stehen nach dem BGB zwei Formen der Errichtung zur Verfügung: das private
handschriftliche Testament und das öffentliche notarielle Testament. Das private Testament muss vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Auch die Datums- und Ortsangabe
sollten enthalten sein. Es sollte gut lesbar sein und auch problemlos gefunden werden können“, erklärt Ann-Kathrin Fries. Hierfür ist eine (kostenpflichtige) Hinterlegung beim
Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin möglich und ratsam. Ein notarielles Testament wird kostenpflichtig von einem Notar verfasst und hat unter anderem den Vorteil,
dass spätere Anfechtungen von Erben erschwert werden.
Wurden keine Regelungen getroffen, zählt das Tier automatisch zur sogenannten Erbmasse und gehört damit den Erben beziehungsweise der
Erbengemeinschaft. Diese können oder wollen sich allerdings nicht immer um ein Tier kümmern. Im schlimmsten Fall wird der Vierbeiner dann ins Tierheim gebracht und muss auf ein neues
Zuhause hoffen.Manchmal gibt es jedoch auch nach der gesetzlichen Erbfolge keine Erben (dann erbt der Staat), oder ein Erbe wird
ausgeschlagen, also abgelehnt.
Wer also auch über sein eigenes Leben hinaus das Beste für sein Tier will, sollte für den Ernstfall
vorsorgen.