§ 1


 
1. Der Verein führt den Namen Katzenhilfe Krummhörn und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Emden einzutragen.
Er führt danach den Namen Katzenhilfe Krummhörn e.V.

 2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Krummhörn.

 § 2


 
1. Der Verein Katzenhilfe Krummhörn e.V. mit Sitz in Krummhörn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, im Sinne des Tierschutzgesetzes zu handeln und sich für die Belange der Katzen,
aber ggf. im Einzelfall auch anderer Tiere einzusetzen. Er setzt sich zum Ziel, mit Kastrationsaktionen durch Mittel des Vereins, die unkontrollierte Vermehrung der Katzen in der Krummhörn einzuschränken. Ein weiteres Ziel ist, die Belange von verwahrlosten Tieren durch Bereitstellung von Betreuungs- und Pflegemaßnahmen zu wahren.

 Er strebt die Zusammenarbeit mit gleich orientierten Organisationen an.
Er tritt der Tierquälerei und der Misshandlung von Tieren entgegen. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Im Einzelfall können geringe Aufwandsentschädigungen (z.B. Fahrtkosten, Porto, Telefonate, Büromaterial etc.) gewährt werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  § 3


 

 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins bekennt und sich für die Förderung der selben einsetzen will.

 Minderjährige Mitglieder benötigen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

2. Eine Beitritts- bzw. Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

 Der Austritt kann mit einer vierteljährlichen Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen.

3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt, oder Ausschluss.

 5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand.

 6. Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand kann erfolgen:

a) Wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist.
b) Wenn das Mitglied gegen die Satzungen verstößt, oder die Anordnungen des Vorstandes absichtlich nicht befolgt.
c) Wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
d) Wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in grober Weise geschädigt hat.
 
§ 4

 

 
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse
über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine .-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
.
Wahl des Vorstands,
.
Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung

von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
 
§ 5

 

 
1. Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

§ 6


 
Die Mitglieder des Vorstands werden in ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt. Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Amt aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Nachfolge zu bestimmen ist.

§ 7


 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, sowie die Führung der laufenden Geschäfte zuständig.

Der Vorstand gibt sich eine Vorstandsordnung.

  § 8

Der/die erste Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf mündlich oder schriftlich ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der erste Vorsitzenden.


§ 9


Zur Vermeidung von Interessenkollisionen wird die Kassenprüfung / Revision mit Zustimmung der Mitgliederversammlung an einen unabhängigen Steuerberater übergeben.
 
§ 10



1. Alle Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu formulieren und vom/von der erste Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die erste Vorsitzende.
 
3. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, wenn nicht von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt wird.

 § 11


 
Es besteht eine Beitragspflicht. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch Mitgliederversammlung durch einfache
Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Minderjährige bezahlen die Hälfte des jeweils festgesetzten Jahresbeitrages.
 

§ 12


 
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember .

§ 13


Die Mitgliederversammlung bestimmt bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes über die Tierschutz-Organisation, an die das Vermögen des Vereins übertragen werden soll.

Die Organisation hat das Vermögen, nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Schutzes von Katzen zu verwenden.
 
 Krummhörn, 15. Januar 2003